Finanzierungsbeitrag-Rechner
Wie viel bekommst du beim Auszug aus deiner Genossenschaftswohnung zurück?
Gib deinen Finanzierungsbeitrag, deinen Einzug und deinen geplanten Auszug ein. Der Rechner zieht die gesetzliche Abschreibung von 1 % pro Jahr nach § 17 WGG monatsgenau ab, auch wenn du als Nachmieter eingezogen bist.
Deine Angaben
Das Ergebnis erscheint nach Eingabe des Betrags, Einzugs- und Auszugsdatums.
Für deinen Vertrag gilt eine Übergangsregel
Dein Haus wurde vor dem 1. Juli 2000 bezogen und du bist vor 2001 eingezogen. Bis Ende 2000 galt die frühere Abschreibungsregel, erst seit 1. Jänner 2001 werden 1 % pro Jahr abgezogen. Den Stand zum 31.12.2000 kann der Rechner nicht ermitteln. Den Betrag und deine aktuelle Rückzahlung nennt dir deine Bauvereinigung.
Kein Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG
Für Häuser mit einer Benützungsbewilligung vor 1955 gilt der Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG nicht. Was in deinem Fall gilt, erfährst du bei deiner Bauvereinigung.
Voraussichtliche Rückzahlung
nach Abzug offener Forderungen
Wohndauer
Wertverlust pro Monat
So setzt sich der Betrag zusammen
| Bezahlter Finanzierungsbeitrag | |
|---|---|
| Abschreibung | |
| Offene Forderungen | |
| Auszahlung |
Näherung: Ohne Erstbezug des Hauses rechnet der Rechner mit 1 % deiner Zahlung pro Jahr. Weil die Abschreibung vom ursprünglichen, höheren Beitrag ausgeht, ist der tatsächliche Abzug etwas höher.
Die offenen Forderungen sind höher als die Rückzahlung. Es bleibt nichts zur Auszahlung übrig.
So rechnet der Finanzierungsbeitrag-Rechner
Grundlage ist § 17 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG). Ziehst du aus einer Genossenschaftswohnung aus, zahlt dir die Bauvereinigung deinen Finanzierungsbeitrag zurück, vermindert um eine Abschreibung von 1 % pro Jahr. Gezählt wird ab der Benützungsbewilligung des Hauses oder ab dem Erstbezug, falls das Haus schon früher bezogen wurde. Angefangene Jahre berücksichtigt der Rechner anteilig nach Monaten, so wie es auch der VKI beschreibt.
- Monate zählen: von der Benützungsbewilligung oder dem Erstbezug des Hauses bis zu dem Monat, in dem du die Wohnung zurückgibst.
- Abschreibung berechnen: Pro Monat sind es 1/1200 des ursprünglichen Beitrags, pro Jahr also 1 %.
- Abziehen: Beitrag minus Abschreibung ergibt deine Rückzahlung. Berechtigte Forderungen der Bauvereinigung, etwa offene Mieten, dürfen noch abgezogen werden.
Ein Beispiel: Du ziehst im Jänner 2018 als Erstmieter in einen Neubau und zahlst 20.000 € Finanzierungsbeitrag. Ende Dezember 2025 gibst du die Wohnung zurück.
Rückzahlung als Nachmieter
Als Nachmieter zahlst du beim Einzug in der Regel den Betrag, den die Bauvereinigung deinem Vormieter zurückgezahlt hat. Die Abschreibung läuft dabei ab dem Erstbezug des Hauses weiter und bezieht sich auf den ursprünglichen Beitrag. Deine eigene Zahlung verliert deshalb pro Jahr etwas mehr als 1 %.
Ein Beispiel: Das Haus wurde im Jänner 2010 erstmals bezogen, der ursprüngliche Beitrag lag bei 30.000 €. Du ziehst im Jänner 2020 ein und zahlst 27.000 €, weil schon 10 % abgeschrieben sind. Gibst du die Wohnung Ende Dezember 2029 zurück, sind insgesamt 20 % abgeschrieben. Du bekommst 24.000 € zurück, also 3.000 € oder rund 11,1 % weniger, als du bezahlt hast.
Kennst du den Erstbezug nicht, rechnet der Rechner näherungsweise mit 1 % deiner Zahlung pro Jahr und weist dich darauf hin. Das genaue Datum erfährst du bei deiner Bauvereinigung.
Wann bekommst du das Geld zurück?
Die Bauvereinigung muss den Betrag binnen acht Wochen nach Räumung der Wohnung auszahlen. Berechtigte Forderungen aus dem Mietverhältnis darf sie davon abziehen. Zinsen oder eine Wertanpassung gibt es beim Auszug nicht. Heb Mietvertrag und Zahlungsnachweis gut auf und verlange beim Auszug eine schriftliche Abrechnung. Stimmen Abzug oder Frist nicht, berät dich die Arbeiterkammer in Wohnrechtsfragen.
Sonderfälle
- Erstbezug vor dem 1. Juli 2000: Bis Ende 2000 galt die frühere Abschreibungsregel, seit 1. Jänner 2001 werden 1 % pro Jahr abgezogen. Bist du nach 2000 eingezogen, rechnet der Rechner ab 1. Jänner 2001. Wohnst du schon länger dort, nennt dir die Bauvereinigung den Ausgangsbetrag.
- Benützungsbewilligung vor 1955: Für diese Häuser gilt der Rückzahlungsanspruch nach § 17 WGG nicht.
- Kauf der Wohnung: Kaufst du deine Mietwohnung, wird dein Finanzierungsbeitrag nach Abschreibung beim Barkaufpreis berücksichtigt. Wie das funktioniert, zeigt der Artikel Kaufpreis einer Genossenschaftswohnung berechnen.
- Rückzahlung ohne Auszug: Ersetzt die Bauvereinigung deinen Beitrag nachträglich durch eigene Mittel oder Kredite (§ 17a WGG), bekommst du den ersetzten Teil nach Abschreibung schon vorher zurück.
Häufige Fragen zur Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags
Quellen
Verbindliche Details erfährst du immer direkt bei den Genossenschaften.