Begründeter Wohnbedarf und Dringlichkeit bei der Wohnungsvergabe
Was begründeter Wohnbedarf heißt, warum Wien ihn im September 2026 durch Bonuspunkte ersetzt hat und wie Dringlichkeit in anderen Bundesländern zählt.
Kurz gesagt
Was heißt begründeter Wohnbedarf?
Begründeter Wohnbedarf war ein zentraler Begriff im Wiener Vergabesystem. Gemeint war ein Nachweis, dass deine jetzige Wohnsituation nicht mehr passt. Im bis September 2026 geltenden Modell brauchtest du ihn laut Wohnberatung Wien zusätzlich zu den Grundvoraussetzungen für Gemeindewohnungen, SMART-Wohnungen und wiedervermietete Wohnungen mit einem Eigenmittelanteil unter 10.000 Euro. Anerkannt waren unter anderem diese Gründe:
- Überbelag: Die Wohnung ist für die darin lebende Kernfamilie zu klein.
- Hausstandsgründung: zum Beispiel als Jungwienerin oder Jungwiener unter 30 Jahren nach mehr als 10 Jahren bei den Eltern.
- Besondere Bedürfnisse: altersbedingt ab 65 Jahren mit Pflegestufe 3 oder in einem Haus ohne Lift, Bad oder WC, außerdem krankheitsbedingter oder barrierefreier Wohnbedarf mit fachärztlicher Bestätigung.
- Alleinerziehend: ohne eigenes Hauptmietverhältnis, mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt.
- Wohnkosten: Bezug von Wohnbeihilfe oder Mietbeihilfe wegen hoher Wohnkosten.
Ohne begründeten Wohnbedarf standen dir über das Wohn-Ticket nur Wohnungen offen, für die kein solcher Nachweis verlangt war, etwa wiedervermietete geförderte Wohnungen mit Eigenmitteln ab 10.000 Euro. Diese Zweiteilung ist inzwischen Geschichte.
Wien seit 22. September 2026: Bonuspunkte statt Wohnbedarfsgründen
Am 22. September 2026 ist in Wien die Wohnungsvergabe NEU gestartet. Gemeindewohnungen und geförderte Wohnungen werden seither über ein gemeinsames Wiener Wohn-Ticket vergeben, deine Lebenssituation fließt über Bonuspunkte ein. Wohn-Tickets mit begründetem Wohnbedarf sind laut Wiener Wohnen im neuen System nicht mehr gültig, alle Wohnungssuchenden müssen sich neu registrieren. Hattest du ein solches Ticket, bekommst du nach den neuen Vergaberichtlinien einen Startbonus, wenn du bis 31. Dezember 2026 einen neuen Wohnantrag stellst: 5 Punkte, oder 10, 20, 30 beziehungsweise 45 Punkte, wenn dein altes Ticket zum Start mindestens 2, 3, 4 oder 5 Jahre gültig war.
Das Wiener Wohnungsvergabegesetz nennt auch in der seit 1. September 2026 geltenden Fassung ein dringendes Wohnbedürfnis als Zugangskriterium, die Reihung richtet sich aber nach den Bonuspunkten. Für das Wohn-Ticket verlangen die Vergaberichtlinien: Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung, mindestens 18 Jahre, 2 Jahre durchgehender Hauptwohnsitz in Wien, keine schwerwiegenden Vermerke in der Mieterhistorie und ein Haushaltseinkommen unter der Obergrenze. Einen eigenen Wohnbedarfsgrund zählen sie nicht mehr auf. Wie dringend deine Lage ist, zeigt sich jetzt in deinen Punkten. Eine Auswahl laut Vergaberichtlinien, Stand 19. Juni 2026:
Punkte gibt es nur mit Nachweis, jedes Kriterium zählt einmal pro Haushalt und viele Punkte fallen weg, wenn sich deine Wohnadresse ändert. Manche Kriterien sind nicht kombinierbar, etwa Jungwienerin oder Jungwiener mit Überbelag. Bei Punktegleichstand gibt es weitere Reihungsregeln, zuletzt zählt, wer sich früher für die Wohnung angemeldet hat. In sozialen oder persönlichen Härtefällen können Wohnungskommissionen bis zu 100 Zusatzpunkte vergeben.
Kein begründeter Wohnbedarf: Hast du trotzdem eine Chance?
Ja. Erfüllst du in Wien die Zugangskriterien, kannst du dich mit dem Wohn-Ticket für passende Gemeinde- und geförderte Wohnungen anmelden. Ohne besondere Lebenslage startest du aber mit wenigen Punkten. Zwei Kriterien kann fast jede und jeder sammeln: Der Wien-Bonus bringt den Vergaberichtlinien zufolge ab dem 6. Jahr Hauptwohnsitz 2 Punkte pro Jahr, später 3 und 4. Für lange Wartezeit gibt es je 5 Punkte für das 1. und 2. volle Jahr aktiver Suche, danach mehr, insgesamt höchstens 45.
Das Wohn-Ticket ist außerdem nicht der einzige Weg. Den großen Teil der geförderten Wohnungen vergeben die Bauvereinigungen und gemeinnützigen Genossenschaften selbst, die Wohnberatung Wien verweist ausdrücklich auf sie. Wie du dich dort vormerken lässt, steht im Artikel zur Warteliste für Genossenschaftswohnungen.
Praxistipp: Für Angebote auf dem Wohn-Ticket-Portal gibt es nach Angaben der Wohnberatung Wien keine automatischen Benachrichtigungen, du musst selbst regelmäßig nachsehen. Bei Bauträgern hilft es, neue Projekte früh zu sehen. Immo-Spezl sammelt Angebote gemeinnütziger Bauträger aus ganz Österreich und meldet neue Treffer per Push, E-Mail oder Telegram.
Vorrang für bestimmte Gruppen: Was belegt ist
Für alle gemeinnützigen Bauvereinigungen gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz: Sie vergeben nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere Wohnungsbedarf, Haushaltsgröße und Einkommen. Gewaltopfer, die unter dem Schutz einer einstweiligen Verfügung stehen, dürfen bevorzugt werden. Außerdem darf eine Bauvereinigung eine bestimmte Zahl an Wohnungen an Personen vergeben, die eine Gebietskörperschaft namhaft macht. Einige Städte und Länder haben zusätzlich eigene Dringlichkeitsregeln. Beispiele für besonders hohe Dringlichkeit:
- Wien: je 100 Punkte für Wohnbedarf wegen häuslicher Gewalt, für Rollstuhlnutzung bei ungeeigneter Wohnung und für Pflege zu Hause ab Pflegestufe 5.
- Vorarlberg: Obdachlosigkeit sowie Scheidung oder Trennung mit Gewaltpotential bringen laut Vergaberichtlinie des Landes mit je 500 Punkten den höchsten Wert der Dringlichkeitsreihung.
- Innsbruck: In Fällen außerordentlicher Dringlichkeit entscheidet ein Dringlichkeitsgremium im Einzelfall, ohne Punktesystem und Wartezeit.
- Stadt Salzburg: Die 3-monatige Mindestvormerkdauer kann laut Wohnservice der Stadt in begründeten Fällen entfallen, etwa bei Schwangerschaft ab dem 4. Monat, aus einer Notunterkunft oder bei Wohnungsverlust.
- Graz: Notfälle wie Wohnungslosigkeit, drohender Wohnungsverlust oder eine unbewohnbare Wohnung laufen nicht über das Punktesystem, sondern über eine Einzelfallprüfung mit dem Ziel, so schnell wie möglich zu versorgen.
Wohnungsvergabe Punktesystem: So reihen andere Länder und Städte
Außerhalb Wiens arbeiten vor allem einige Länder und Städte mit Punkten. Diese Systeme haben wir für dich anhand der Richtlinien der jeweiligen Länder und Städte geprüft:
In Vorarlberg, Innsbruck und der Stadt Salzburg entscheidet bei Punktegleichstand das ältere Antragsdatum. Für andere Regionen fragst du am besten beim Gemeindeamt oder direkt beim Bauträger, nach welchen Kriterien gereiht wird.
Gemeinnützige Bauträger: Vormerkzeit und Passung zählen
Vergibt ein Bauträger selbst, reiht er im Rahmen des WGG und der Vorgaben seines Bundeslandes. Diese Vorgaben nennen neben dem Wohnbedarf oft Wartezeit, Haushaltsgröße und Einkommen: In Oberösterreich gibt es nach dem Wohnbauförderungsgesetz des Landes Förderung für Mietwohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen nur, wenn bei der Vergabe die bisherige Wartezeit, die Haushaltsgröße und das Einkommen berücksichtigt werden. In Tirol hat laut Vergaberichtlinie des Landes bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen die längere Vormerkzeit Vorrang, verlost werden darf nur bei Anträgen vom selben Tag. Wie lange das dauern kann, liest du im Artikel zur Wartezeit auf eine Genossenschaftswohnung.
So nutzt du Dringlichkeit richtig
Am meisten bringt es, mehrere Wege zu kombinieren: Vormerkungen bei Bauträgern, Gemeinde und, wo es das gibt, städtische Vergabe. Den Ablauf Schritt für Schritt findest du im Artikel Wie bekomme ich eine Genossenschaftswohnung?
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Quellen
- Wiener Wohn-Ticket: Die Eintrittskarte in den sozialen Wohnbau (Folder, Stand März 2026, bis September 2026 gültiges System), Wohnberatung Wien (öffnet in neuem Tab)
- Vergabestart Wohnungsvergabe NEU am 22. September 2026, Stadt Wien, Wiener Wohnen (öffnet in neuem Tab)
- Wohnungsvergabe NEU: Vergaberichtlinien für geförderte und Gemeindewohnungen (Stand 19. Juni 2026), Stadt Wien, Wiener Wohnen (öffnet in neuem Tab)
- § 2 Wiener Wohnungsvergabegesetz: Zugangs- und Bonuspunktekriterien, RIS (öffnet in neuem Tab)
- FAQ und Kontakt zum Wiener Wohn-Ticket, Wohnberatung Wien (öffnet in neuem Tab)
- § 8 WGG: Vergabe von Wohnungen, RIS (öffnet in neuem Tab)
- Wohnungsvergaberichtlinie für integrative Miet- und Kaufanwartschaftswohnungen und betreutes Wohnen, Land Vorarlberg (öffnet in neuem Tab)
- Wohnungsvergabe-Richtlinie (Ausgabe 1.7.2024), Land Tirol (öffnet in neuem Tab)
- Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck (in Kraft seit 1.6.2025), Stadt Innsbruck (öffnet in neuem Tab)
- Wohnungsvergaberichtlinien (gültig ab 5.11.2025), Stadt Salzburg, Wohnservice (öffnet in neuem Tab)
- Gemeindewohnungen Zuweisungsrichtlinie, Stadt Graz (öffnet in neuem Tab)
- § 7 Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993: Förderungswerber und soziale Vergabekriterien, RIS (öffnet in neuem Tab)
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