Voraussetzungen

Genossenschaftswohnung: So wird dein Einkommen berechnet

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Netto, meist aus dem Vorjahr, je nach Land für den ganzen Haushalt: So berechnest du das Einkommen für eine Genossenschaftswohnung, mit Lohnzettel-Formel und Rechenbeispiel.

Kurz gesagt

Es zählt das Nettoeinkommen deines Haushalts: brutto minus Sozialversicherung und Lohnsteuer, meist aus dem Vorjahr (Lohnzettel L16 oder Steuerbescheid). Wer mitzählt, regelt jedes Bundesland selbst: In Tirol zählen etwa nur du und dein Partner voll, Einkommen von Kindern bleibt oft ganz oder teilweise außen vor. Gehalt, Pension, Arbeitslosengeld und erhaltener Unterhalt zählen meist, Familienbeihilfe und Pflegegeld nicht.

Genossenschaftswohnung: Welches Einkommen zählt?

Für eine geförderte Genossenschaftswohnung zählt nicht dein Bruttogehalt, sondern ein Nettowert: vereinfacht das, was nach Sozialversicherung und Steuer übrig bleibt. Wie genau gerechnet wird, legt jedes Bundesland in seinem Wohnbauförderungsrecht selbst fest. In Wien knüpft das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz (WWFSG) am Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz an, rechnet bestimmte steuerfreie Bezüge hinzu und zieht die Einkommensteuer ab. Die Vorarlberger Förderrichtlinie fasst den Regelfall kurz zusammen: Jahresbrutto minus Sozialversicherung minus Lohnsteuer.

Drei Fragen entscheiden über dein Ergebnis: wessen Einkommen zählt, welche Einkünfte zählen und welcher Zeitraum gilt. Beim Zeitraum ist meist das vergangene Kalenderjahr maßgeblich. Die Stadt Wien geht etwa beim Eigenmittelersatzdarlehen vom Jahreslohnzettel des Vorjahres aus, für das Wiener Wohn-Ticket verlangt die Wohnberatung einen aktuellen Einkommensnachweis. In Oberösterreich zählt nach Angaben des Landes bei Mietwohnungen das Haushaltseinkommen des Kalenderjahres vor der Wohnungszuweisung, bei einer Überschreitung kann der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre herangezogen werden. Niederösterreich akzeptiert laut seinen Wohnungsförderungsrichtlinien wahlweise den Jahreslohnzettel des Vorjahres, die Lohnbestätigung eines der drei Monate vor dem Stichtag oder die Nachweise der letzten drei Kalenderjahre.

Achte auch darauf, ob dein Land mit Jahres- oder Monatswerten arbeitet. Tirol prüft nach seiner Wohnbauförderungsrichtlinie ein Zwölftel des jährlichen Familieneinkommens, Vorarlberg teilt den Jahresnettobetrag ebenfalls durch zwölf, Wien weist seine Grenzen als Jahreswert und zusätzlich auf 14 Monatsbezüge umgerechnet aus. Die konkreten Grenzwerte für 2026 findest du im Artikel zu den Einkommensgrenzen je Bundesland.

Wessen Einkommen zählt zum Haushaltseinkommen?

Meist wird das Einkommen aller Personen zusammengerechnet, die mit dir einziehen. Bei Kindern, erwachsenen Mitbewohnern und Partnern gibt es aber deutliche Unterschiede zwischen den Ländern, wie deren Gesetze und Förderrichtlinien zeigen:

Bundesland Wer zählt Besonderheiten
Wien Alle Personen im gemeinsamen Haushalt Ausgenommen sind Hausangestellte und angestelltes Pflegepersonal. Ehepaare und eingetragene Partner stellen den Antrag auf das Wohn-Ticket gemeinsam.
Niederösterreich Alle nahestehenden Personen im gemeinsamen Haushalt Das Einkommen des Partners zählt auch bei getrennten Wohnsitzen. Einkünfte von Kindern im elterlichen Haushalt bleiben unberücksichtigt, solange Familienbeihilfe möglich ist.
Oberösterreich Für Mietwohnungen: aktuelle Regel beim Land Oberösterreich oder beim Bauträger Die Grenze steigt für jede weitere Person ohne Einkommen um 7.500 €.
Salzburg Du und alle im Förderansuchen genannten nahestehenden oder im Haushalt lebenden Personen Einkünfte aus Ferialjobs zählen nicht.
Steiermark Du und die nahestehenden Personen im gemeinsamen Haushalt Einkünfte Minderjähriger im elterlichen Haushalt bleiben bis zum Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Pensionisten außer Ansatz.
Tirol Du und dein Ehe- oder Lebenspartner Für weitere Haushaltsmitglieder, für die keine Familienbeihilfe bezogen wird, etwa volljährige Kinder, wird statt ihres Einkommens der Mindestsatz nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz angerechnet.
Vorarlberg Alle Personen im gemeinsamen Haushalt Erwerbseinkommen, AMS-Taggeld und Kinderbetreuungsgeld von Kindern bis zum 25. Geburtstag bleiben bis 850 € im Monat unberücksichtigt.
Burgenland Du und die eigenberechtigten Personen im gemeinsamen Haushalt Das Einkommen volljähriger Kinder bis zum 27. Geburtstag zählt nicht, außer sie stellen selbst den Antrag.

Wohnst du in Kärnten oder bist du unsicher, ob ein Mitbewohner zu deinem Haushalt zählt, frag vor der Bewerbung bei der Wohnbauförderung deines Landes oder direkt beim Bauträger nach.

Einkommensgrenzen 2026 je Bundesland Wie viel dein Haushalt netto verdienen darf, in allen neun Bundesländern.

Was zählt als Einkommen und was nicht?

Grundsätzlich zählen die regelmäßigen Einkünfte, von denen dein Haushalt lebt. Bei manchen Leistungen sind sich die Länder einig, bei anderen nicht. Die Wiener Beispiele stammen aus den Regeln der Stadt für das Eigenmittelersatzdarlehen, das gesetzliche Grundprinzip steht im Wiener Wohnbauförderungsgesetz. Ein Überblick:

Einkommensart Regel Beispiele aus den Ländern
Gehalt, Lohn, Pension zählt Grundlage in allen hier genannten Ländern. Salzburg nennt ausdrücklich auch Sonderzahlungen, Überstundenzuschläge und Prämien.
Arbeitslosengeld, Notstandshilfe zählt etwa in Wien, Niederösterreich, Tirol und im Burgenland
Unterhalt, den du bekommst zählt meist In Wien zählen erhaltene Alimente, bezahlte nicht. Kindesunterhalt bleibt in Oberösterreich und der Steiermark außer Ansatz.
Kinderbetreuungsgeld unterschiedlich zählt in Salzburg, Tirol und im Burgenland, nicht in der Steiermark
Waisenpension unterschiedlich zählt nicht in Oberösterreich, der Steiermark und im Burgenland, zählt in Vorarlberg
Lehrlingsentschädigung unterschiedlich zählt in Wien beim Eigenmittelersatzdarlehen, nicht in Tirol
Mindestsicherung, Sozialhilfe unterschiedlich zählt nicht in Wien und der Steiermark, zählt in Niederösterreich, in Tirol und im Burgenland mit einem angemessenen Anteil
Abfertigung zählt meist nicht etwa in der Steiermark, in Vorarlberg und im Burgenland
Familienbeihilfe zählt nicht etwa in Wien, Oberösterreich, Salzburg, Vorarlberg und im Burgenland
Pflegegeld zählt nicht etwa in Wien, Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark, Vorarlberg und im Burgenland

Und das 13. und 14. Gehalt?

Das hängt von der Rechenmethode ab. Salzburg zählt Sonderzahlungen ausdrücklich zum Einkommen, wie die Förderbroschüre des Landes festhält. Die Stadt Wien geht beim Eigenmittelersatzdarlehen vom Bruttoeinkommen laut Jahreslohnzettel aus und rechnet bei der Hochrechnung aus drei Monaten mit der Zahl der Bezüge pro Jahr, meist 14. Ganz anders die Wiener Wohnbeihilfe: Dort zählen Weihnachts- und Urlaubsgeld nach Angaben der Stadt nicht zum Haushaltseinkommen. Diese Ausnahme ist eine Regel der Wohnbeihilfe, rechne sie nicht in die Einkommensgrenze der Wohnung ein.

Angestellt: So rechnest du mit dem Lohnzettel (L16)

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer brauchst du meist den Jahreslohnzettel L16 des Vorjahres, den dein Arbeitgeber ausstellt. Die Stadt Wien beschreibt für das Eigenmittelersatzdarlehen eine Rechnung, mit der du dein Jahresnettoeinkommen gut selbst ermitteln kannst:

  1. Nimm das Bruttoeinkommen laut Kennzahl 210.
  2. Zieh die Sozialversicherungsbeiträge ab: Kennzahl 230 und 225, aber nicht 226.
  3. Zieh die Lohnsteuer laut Kennzahl 260 ab. Das Ergebnis ist dein Jahresnettoeinkommen.

Hast du im Vorjahr den Arbeitgeber gewechselt, das Dienstverhältnis unterbrochen oder hat sich dein Einkommen geändert, rechnet die Stadt Wien beim Eigenmittelersatzdarlehen mit den letzten drei Monaten hoch. Das Nettoeinkommen dieser drei Monate wird durch drei geteilt und mit der Zahl der Bezüge pro Jahr multipliziert, meist 14.

Andere Länder setzen anders an. Niederösterreich nimmt die steuerpflichtigen Bezüge laut Kennzahl 245 des L16, ohne die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge nach § 67 Abs. 3 bis 8 EStG, rechnet steuerfreie Leistungen wie Arbeitslosengeld, Wochengeld oder Krankengeld hinzu und zieht die Lohnsteuer ab. Im Burgenland werden laut Förderrichtlinie des Landes von den Bruttobezügen des Vorjahres unter anderem Sozialversicherung, Kammerumlage, Werbungskosten, Pendlerpauschale und Lohnsteuer abgezogen. Salzburg verlangt grundsätzlich den Bescheid der Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr. Lohnzettel gelten dort nur bei berücksichtigungswürdigen Gründen, zum Beispiel wenn du im Vorjahr nur eine bezugsauszahlende Stelle hattest. Welche Nachweise du sonst noch brauchst, liest du im Artikel zu den Unterlagen für die Bewerbung.

Selbständig: Einkommensteuerbescheid statt Lohnzettel

Bist du selbständig, zählt in der Regel dein letzter Einkommensteuerbescheid. Der Stadt Wien zufolge wird beim Eigenmittelersatzdarlehen vom „Gesamtbetrag der Einkünfte“ die „Steuer nach Abzug der Absetzbeträge“ abgezogen. Nach einer Neugründung brauchst du zusätzlich eine Bestätigung deiner Steuerberatung. Die Länder setzen unterschiedlich an, manche rechnen steuerliche Begünstigungen wieder hinzu:

  • Oberösterreich: Als Einkommen gilt der wirtschaftliche Reingewinn nach Einkommensteuer und öffentlichen Abgaben, oder deine Privatentnahmen, wenn sie den Betriebsgewinn übersteigen. Nachzuweisen sind der Einkommensteuerbescheid und eine Bestätigung der Steuerberatung über die Privatentnahmen.
  • Tirol: Ausgangspunkt ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG. Hinzugerechnet werden unter anderem Gewinnfreibetrag, Sonderausgaben und Veranlagungsfreibetrag, abgezogen wird die Einkommensteuer.
  • Niederösterreich: Gesamtbetrag der Einkünfte minus Einkommensteuer. Verluste einer Person werden nicht mit dem Einkommen anderer Haushaltsmitglieder verrechnet, sondern mit null angesetzt.
  • Vorarlberg: Gefordert sind die Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre sowie Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung oder die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.

Ein Verlustjahr drückt dein Haushaltseinkommen also nicht automatisch nach unten: Niederösterreich, Oberösterreich und Vorarlberg rechnen Verluste nicht gegen. Hast du sowohl ein Gehalt als auch selbständige Einkünfte, klär am besten vorab mit der Förderstelle deines Landes oder dem Bauträger, welche Nachweise gelten.

Rechenbeispiel: Einkommen eines Paares in Wien

Ein Beispiel mit erfundenen Zahlen, gerechnet nach der Methode der Stadt Wien für das Eigenmittelersatzdarlehen. Es zeigt den Rechenweg, keine verbindliche Prüfung. Die Wohnberatung Wien prüft das Einkommen für das Wohn-Ticket anhand deiner eigenen Nachweise. Wie sie dabei rechnet, erfährst du aktuell immer direkt bei der Wohnberatung Wien.

  1. Person A hat einen Jahreslohnzettel für das Vorjahr: 50.000 € brutto (Kennzahl 210), 9.000 € Sozialversicherung (Kennzahlen 230 und 225) und 7.500 € Lohnsteuer (Kennzahl 260). Jahresnetto: 50.000 minus 9.000 minus 7.500 ergibt 33.500 €.
  2. Person B hat im Vorjahr den Job gewechselt. Netto der letzten drei Monate: 2.100 €, 2.100 € und 2.150 €, zusammen 6.350 €. Hochgerechnet: 6.350 geteilt durch 3, mal 14 ergibt rund 29.633 €.
  3. Haushaltseinkommen: 33.500 € plus 29.633 € ergibt rund 63.133 € netto im Jahr.

Bekommt das Paar ein Kind, erhöht die Familienbeihilfe das Einkommen nicht, weil sie nicht als Einkommen gilt. Beim Wiener Wohn-Ticket gibt es laut Wohnberatung Wien außerdem eine Grenze nach unten: Die Miete der Wohnung darf nicht höher sein als 50 % des Haushaltseinkommens. Mit welcher Miete und welchen Nebenkosten du rechnen solltest, erklärt der Artikel zu den laufenden Kosten einer Genossenschaftswohnung.

Knapp über der Grenze? Rechne nach den Regeln deines Landes genau nach. In Niederösterreich werden etwa Freibeträge für erhöhte Werbungskosten oder wegen Behinderung abgezogen, in Oberösterreich kann bei einer Überschreitung der Durchschnitt der letzten drei Jahre zählen. Verbindlich prüft aber immer die zuständige Stelle, in Wien etwa die Wohnberatung, sonst die Wohnbauförderung deines Landes oder der Bauträger.

Neben dem Einkommen für die Genossenschaftswohnung zählen weitere Voraussetzungen, etwa Hauptwohnsitz sowie Staatsbürgerschaft oder Aufenthaltstitel. Passt alles, kommt es vor allem auf Tempo an: Immo-Spezl sammelt Angebote gemeinnütziger Bauträger aus ganz Österreich und benachrichtigt dich per Push, E-Mail oder Telegram, sobald eine passende Wohnung auftaucht.

Alle Voraussetzungen im Überblick Kurzantworten zu Hauptwohnsitz, Staatsbürgerschaft, Eigentum und Alter.

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Quellen

  1. § 2 Z 14 und 15 WWFSG 1989: Einkommen und Haushaltseinkommen, RIS (öffnet in neuem Tab)
  2. Anmeldung und Voraussetzungen für das Wiener Wohn-Ticket, Wohnberatung Wien (öffnet in neuem Tab)
  3. Einkommensnachweis: Eigenmittelersatzdarlehen, Stadt Wien (MA 50) (öffnet in neuem Tab)
  4. Jahresnettoeinkommen: Eigenmittelersatzdarlehen, Stadt Wien (MA 50) (öffnet in neuem Tab)
  5. Wohnbeihilfe: Informationen über das Einkommen Ihres Haushalts, Stadt Wien (MA 50) (öffnet in neuem Tab)
  6. NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2019, §§ 1 und 2: Familieneinkommen, Berechnung und Nachweis des Einkommens, Amt der NÖ Landesregierung (öffnet in neuem Tab)
  7. Begriffe zum Thema Wohnen: Einkommen, Haushaltseinkommen, Einkommensnachweise, Land Oberösterreich (öffnet in neuem Tab)
  8. Wohnbauförderung Miete, Broschüre April 2026, Land Salzburg (öffnet in neuem Tab)
  9. § 2 Z 10 und 11 Steiermärkisches Wohnbauförderungsgesetz 1993: Einkommen und Familieneinkommen, RIS (öffnet in neuem Tab)
  10. Wohnbauförderungsrichtlinie, Ausgabe 1.1.2026, Punkt 2.2: Einkommensgrenzen und Einkommensberechnung, Land Tirol (öffnet in neuem Tab)
  11. Neubauförderungsrichtlinie Juli 2025/2026 für den öffentlichen Wohnbau, Begriffe Haushaltseinkommen und Einkommen, Land Vorarlberg (öffnet in neuem Tab)
  12. Richtlinie 2026 zur Förderung der Errichtung von Gruppenwohnbauten, Reihenhäusern und Wohnungen, § 7: Einkommen, Land Burgenland (öffnet in neuem Tab)
Da sich Richtlinien laufend ändern können, gilt keine Gewähr auf die Richtigkeit der Informationen.
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