Haustiere in der Genossenschaftswohnung: Was erlaubt ist und wann du fragen musst
Hamster, Katze oder Hund: Ob du in deiner Genossenschaftswohnung ein Haustier halten darfst, regeln Mietvertrag und Hausordnung. Was der Oberste Gerichtshof zu Tierverboten sagt und wie du die Zustimmung bekommst. Stand 2026.
Kurz gesagt
Sind Haustiere in der Genossenschaftswohnung erlaubt?
In den meisten Fällen ja. Ein eigenes Gesetz zur Tierhaltung gibt es für Genossenschaftswohnungen nicht, weder im Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) noch im Mietrechtsgesetz (MRG). Entscheidend sind dein Mietvertrag, die Hausordnung und das allgemeine Mietrecht im ABGB. Nach § 1098 ABGB darfst du die Wohnung dem Vertrag gemäß gebrauchen. Regelt der Vertrag die Tierhaltung nicht, ist das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, laut Oberstem Gerichtshof (OGH) in der Regel erlaubt. Es kommt auf den Zweck des Vertrags, den Ortsgebrauch und die Verkehrssitte an. Die Grenze ist eine Tierhaltung, die über das gewöhnliche Maß hinausgeht.
Gemeinnützige Bauvereinigungen verwenden laut Arbeiterkammer oft sehr umfangreiche Vertragsformulare, an denen du kaum etwas ändern kannst. Für Klauseln in solchen Formularen gilt § 879 Abs. 3 ABGB: Benachteiligen sie dich gröblich, sind sie nichtig. Als Beispiel für eine solche unfaire Klausel nennt die Arbeiterkammer ausdrücklich ein generelles Verbot, Haustiere zu halten. Auch eine Hausordnung darf die Rechte der Mieter laut Arbeiterkammer nicht unzulässig einschränken, etwa mit einem generellen Haustierverbot.
Kurz gesagt: Zierfische, Ziervögel, Hamster oder kleine Schildkröten, die artgerecht in Käfig, Aquarium oder Terrarium leben, darf dir der Vermieter per Formularvertrag nicht verbieten. Für Hunde und Katzen darf er Regeln aufstellen. Eine Klausel, die pauschal auch Kleintiere erfasst, ist aber unwirksam. Frag vor dem Einzug mit Hund oder Katze trotzdem schriftlich nach.
Was der Oberste Gerichtshof zu Tierverboten im Mietvertrag sagt
Drei Entscheidungen prägen die Rechtslage. Sie betreffen Formularmietverträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern, wie sie laut Arbeiterkammer auch gemeinnützige Bauvereinigungen verwenden:
Wichtig für dich: In einem Verbrauchervertrag wird eine solche Klausel nicht auf ein zulässiges Maß zurechtgestutzt, sie fällt zur Gänze weg, und das Gericht muss die Nichtigkeit von Amts wegen prüfen. Dann gilt das Gesetz, nach dem die üblichen Haustiere in der Regel erlaubt sind (OGH 10 Ob 24/21h).
Hund oder Katze: Wann muss der Bauträger zustimmen?
Sieht dein Vertrag für Hunde oder Katzen eine Zustimmung des Vermieters vor, darf dieser sie laut OGH nicht willkürlich verweigern (6 Ob 129/08a, wiedergegeben in 10 Ob 24/21h). Bei Hunden und Katzen kann der Vermieter laut OGH aber ein schützenswertes Interesse an Beschränkungen haben. Wie weit ein Formularvertrag diese Tiere beschränken oder verbieten darf, ist laut OGH in der Fachliteratur umstritten. In 9 Ob 31/25m hat der OGH ausdrücklich offengelassen, ob der Vorbehalt einer gesonderten Vereinbarung für solche Tiere zulässig ist.
Wie eine solche Abwägung ausfallen kann, zeigt der Fall 10 Ob 24/21h. Eine Mieterin wollte in ihrer rund 90 m² großen Wiener Dachgeschoßwohnung mit Terrasse einen Hund mit höchstens 60 cm Schulterhöhe halten, der kein Listenhund ist und tagsüber betreut wird. Die Vermieterin lehnte ab und verwies auf Beschwerden über Gebell und Verschmutzungen durch andere Hunde im Haus. Der OGH ließ das nicht gelten, weil diese Belästigungen dem künftigen Hund der Mieterin nicht zugerechnet werden können. Erfüllt der Hund die Erwartungen später nicht, kann die Vermieterin aber verlangen, dass die Hundehaltung unterbleibt. Der Fall betraf ein privates Mietshaus. § 1098 ABGB gilt aber für alle Mietverträge und § 879 Abs. 3 ABGB für alle Vertragsformblätter, also auch für die Formulare gemeinnütziger Bauvereinigungen.
Hausordnung und Formulare: So regeln es Bauträger
Wie gemeinnützige Bauträger die Tierhaltung in der Praxis regeln, zeigen zwei Beispiele:
- „Familie“ in Linz: Laut Hausordnung der gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft sind wohnungsübliche Kleintiere, die nur in der Wohnung gehalten werden, ohne Genehmigung erlaubt. Andere Tiere brauchen eine Genehmigung der Hausverwaltung, die grundsätzlich so lange gilt, wie keine berechtigten Einwände von Mitbewohnern kommen. Bestimmte Rassen wie Rottweiler, Dobermann oder Pitbull sowie Hunde über 50 bis 60 cm Schulterhöhe oder 30 kg werden grundsätzlich nicht genehmigt. Im Ansuchen um Hundehaltung fragt die Genossenschaft Rasse, Größe, Gewicht und Alter ab, verlangt ein Foto und behält sich vor, die Zahl der Hunde zu begrenzen.
- GGW in Graz: Laut Formular „Ansuchen um Haustierhaltung“ der Gemeinnützigen Grazer Wohnungsgenossenschaft (Stand 2024) brauchen in Wohnungen übliche Haustiere eine Genehmigung der Hausverwaltung, giftige und gefährliche Tiere wie Reptilien oder Listenhunde sind verboten. Hunde sind in der Wohnhausanlage an der Leine und mit Maulkorb zu führen, für das Tier ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, und von Grünflächen und Spielplätzen sind Tiere fernzuhalten.
Bei der „Familie“ gilt die Hausordnung als Bestandteil des Nutzungsvertrags, ein Verstoß trotz Ermahnung wäre laut Hausordnung sogar ein Kündigungsgrund. Ob eine einzelne Regel wirksam ist, richtet sich nach den Grundsätzen des OGH. Zusätzlich gelten die Regeln deines Bundeslandes: In Wien brauchst du für sogenannte Listenhunde wie American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pitbullterrier, Rottweiler und Mischlinge dieser Rassen einen verpflichtenden Hundeführschein. Die Prüfung musst du innerhalb von 3 Monaten ab Beginn der Haltung ablegen, außerdem braucht der Hund eine Haftpflichtversicherung mit mindestens 725.000 Euro Deckung (laut Stadt Wien, Stand 2026). Was in anderen Bundesländern gilt, erfährst du bei deiner Gemeinde.
Ärger mit den Nachbarn: Wann wird das Haustier zum Problem?
Auch ein erlaubtes Tier darf die Nachbarn nicht über das übliche Maß hinaus stören. Über § 20 WGG gelten für Genossenschaftswohnungen die Kündigungsgründe des § 30 MRG. Ein wichtiger Grund ist es, wenn du von der Wohnung einen erheblich nachteiligen Gebrauch machst, sie etwa in arger Weise vernachlässigst, oder den anderen Hausbewohnern durch rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten das Zusammenwohnen verleidest. Das Verhalten von Familienangehörigen und anderen Personen, die mit dir in der Wohnung leben, wird dir zugerechnet, wenn du die dir mögliche Abhilfe unterlässt. Fälle, die nach den Umständen geringfügig sind, reichen nicht. Welche anderen Kündigungsgründe es gibt, steht im Artikel zum Hauptwohnsitz in der Genossenschaftswohnung.
Die Arbeiterkammer schildert dazu ein Beispiel: Ein Mieter nimmt seine Mutter mit neun Katzen auf, das Katzenklo steht auf dem Balkon, Nachbarn beschweren sich über Geruch und Lärm. Die Arbeiterkammer sieht darin rücksichtsloses Verhalten und eine Vernachlässigung der Wohnung durch nicht artgerechte Tierhaltung. Als der Mieter zusätzlich ohne Zustimmung die Loggia verglasen lässt, droht die Bauvereinigung mit einer Unterlassungsklage und einer Klage auf Wiederherstellung. Willst du den Balkon für deine Katze sichern, frag deshalb vorher, mehr dazu im Artikel Darf ich meine Genossenschaftswohnung umbauen? Nachbarn können außerdem laut Arbeiterkammer selbst auf Unterlassung klagen (§ 364 ABGB), und wer einen Hund längere Zeit bellend allein in der Wohnung lässt, kann wegen ungebührlicher Lärmerregung bestraft werden.
Auch für Schäden musst du einstehen: Wird jemand durch dein Tier verletzt oder geschädigt, haftest du nach § 1320 ABGB, wenn du nicht beweist, dass du für die nötige Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hast. Beschädigt dein Tier die Wohnung, haftest du nach § 1111 ABGB für dein Verschulden. Schäden, die über die gewöhnliche Abnützung hinausgehen, musst du laut Arbeiterkammer beim Auszug bezahlen. Eine Haftpflichtversicherung für dein Tier ist deshalb sinnvoll.
So gehst du vor: mit Haustier in die Genossenschaftswohnung
- Lies Mietvertrag und Hausordnung vor der Unterschrift und frag bei der Bauvereinigung nach, ob und unter welchen Bedingungen dein Tier erlaubt ist.
- Beantrage die Zustimmung schriftlich und beschreib das Tier genau, bei Hunden mit Rasse, Größe, Gewicht und Alter, so wie es etwa das Formular der „Familie“ verlangt. Hat dein Bauträger ein eigenes Formular, verwende es.
- Heb die schriftliche Zustimmung gemeinsam mit deinem Mietvertrag auf.
- Schließ für deinen Hund eine Haftpflichtversicherung ab und kläre bei deiner Gemeinde, welche Pflichten für Hundehalter gelten.
- Halte dich an die Hausordnung, etwa an Leinenpflicht und Sauberkeit im Stiegenhaus, und nimm Beschwerden von Nachbarn ernst.
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Quellen
- § 1098 ABGB: Gebrauchsrecht des Mieters, RIS (öffnet in neuem Tab)
- Rechtssatz RS0126573 zu Tierhaltungsverboten (OGH 2 Ob 73/10i, 10 Ob 24/21h, 9 Ob 31/25m), RIS Justiz (öffnet in neuem Tab)
- OGH 10 Ob 24/21h vom 19.10.2021: Zustimmung zur Hundehaltung, RIS Justiz (öffnet in neuem Tab)
- OGH 9 Ob 31/25m vom 27.5.2025: Klauseln in Wohnungsmietverträgen, RIS Justiz (öffnet in neuem Tab)
- § 20 WGG: Anwendung mietrechtlicher Bestimmungen, RIS (öffnet in neuem Tab)
- § 30 MRG: Kündigungsbeschränkungen, RIS (öffnet in neuem Tab)
- § 1320 ABGB: Haftung des Tierhalters, RIS (öffnet in neuem Tab)
- § 1111 ABGB: Haftung des Mieters für Beschädigungen, RIS (öffnet in neuem Tab)
- Ratgeber Genossenschaftswohnungen: Mehr Klarheit über Mietverträge, Kosten & Co, Arbeiterkammer Wien (öffnet in neuem Tab)
- Probleme mit den Nachbarn, was tun? (Juni 2023), Arbeiterkammer Wien (öffnet in neuem Tab)
- Hausordnung für Miethäuser, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Familie“ Linz (öffnet in neuem Tab)
- Ansuchen um Hundehaltung, gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft „Familie“ Linz (öffnet in neuem Tab)
- Ansuchen um Haustierhaltung (2024), GGW Gemeinnützige Grazer Wohnungsgenossenschaft (öffnet in neuem Tab)
- Verpflichtender Hundeführschein für Listenhunde, Stadt Wien (öffnet in neuem Tab)
Verbindliche Details erfährst du immer direkt bei den Genossenschaften.